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Z2 2012 13

Obergericht, Zivilabteilung — Z2 2012 13

Zug OG · 2012-06-27 · Deutsch ZG

Art. 13 URG – Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. Gemäss Abs. 3 können die Vergütungsansprüche jedoch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht werden. Das Gesetz sieht zwingend die kollektive Verwertung dieser Ansprüche vor. Eine individuelle Geltendmachung durch die Urheber ist ausgeschlossen. Die Verwertungsgesellschaften sind also kraft ihrer gesetzlichen Monopolstellung aktivlegitimiert, sämtliche der den jeweiligen Urhebern zustehenden Vermietvergütungen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 URG in eigenem Namen geltend zu machen, unbekümmert darum, ob ihnen die Urheber ihre Ansprüche abgetreten haben oder nicht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2.3.1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

E. 2.3.2 In BGE 73 III 147 f. hielt das Bundesgericht fest, wenn feststehe, dass ein Zahlungsbefehl infolge Rechtsvorschlags nicht zum vollstreckbaren Titel geworden sei, aber versehentlich gleichwohl eine Fortsetzungshandlung stattfinde, so sei die Fortsetzung der Betreibung als nichtig zu betrachten und jederzeit als solche auf- zuheben. Wenn jedoch das Betreibungsamt die Gültigkeit eines Rechtsvorschlags verneine und dies den Beteiligten, sei es auch nur in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung, zur Kenntnis gebracht habe, so werde seine Verfügung rechtskräftig, falls der Schuldner nicht binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde führe. Ebenso verhalte es sich, wenn zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als verbindlich entgegengenommen worden sei. Habe der Gläubiger eine entsprechen- de Anzeige und der Schuldner eine eindeutige amtliche Mitteilung mindestens kon- kludent durch die Fortsetzung des Verfahrens erhalten, so müsse ihm, wenn er es dabei nicht bewenden lassen wolle, füglich die Beschwerdeführung binnen gesetzli- cher Frist zugemutet werden. In BGE 85 III 16 f. zweifelte das Bundesgericht diese Rechtsprechung an und hielt fest: «Man kann sich ernstlich fragen, ob einem Schuld- ner, dessen rechtzeitig erklärter Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als ungültig zurückgewiesen wird, wirklich zugemutet werden dürfe, bei Gefahr der Unwirksam- keit des Rechtsvorschlags binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde zu führen, wenn ihm das Betreibungsamt seine Entscheidung nicht durch eine formel- le Verfügung, sondern einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Be- denken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter, für den 164

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einzustehen dem Schuldner zugemutet werden darf (wie etwa seine Ehefrau; vgl. BGE 73 III 145 ff.), habe durch eine missverständliche und vom Betreibungsamt auch tatsächlich missverstandene Erklärung oder auf andere Weise zur Fortsetzung der Betreibung Anlass gegeben. Es lässt sich die Ansicht vertreten, in solchen Fällen dürfe der Schuldner, der fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht durch blos- se Fortsetzung der Betreibung nochmals vor eine - ihm zudem nicht ausdrücklich angesetzte - Verwirkungsfrist gestellt werden, sondern unter derartigen Umständen seien die Fortsetzungshandlungen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden sei oder nicht, von Amtes wegen aufzuheben.» Auch wenn das Bundesgericht in diesem Entscheid darüber nicht abschliessend befunden hat, ist diesen Bedenken zuzustimmen. Wird demnach eine aufgrund eines rechtzeitig er- hobenen Rechtsvorschlags eingestellte Betreibung ohne vorgängigen Erlass einer entsprechenden Verfügung des Betreibungsamtes fortgesetzt, erweist sich dies als nichtig, falls der Schuldner nicht durch sein Verhalten für die Fortsetzung der Be- treibung Anlass gegeben hat. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 31. Oktober 2012 1.2 Art. 275 SchKG Regeste: Art. 275 SchKG – Arrestort. Für die Bestimmung des Arrestortes wird wie zur Festlegung des Pfändungsortes an die Belegenheit der Vermögensobjekte an- geknüpft. Nicht in einem Wertpapier verurkundete Forderungen sind am Wohn- sitz des Gläubigers (und Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt eine solche Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarres- tieren. Eine nicht inkorporierte Forderung gegen eine ausländische Tochterge- sellschaft gilt hingegen als im Ausland gelegen, unabhängig davon, dass diese Gesellschaft von der im Betreibungskreis domizilierten Muttergesellschaft um- fassend beherrscht wird. Aus den Erwägungen:

E. 3.1 Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in den Art. 91 -109 SchKG für die Pfändung geltenden Vorschriften vollzogen. Dies hat unter anderem zur Fol- ge, dass einzig das Betreibungsamt des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, zu deren Beschlagnahme befugt ist. Es steht dem Betreibungsamt zwar nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen; doch hat es anderseits auch nicht jeden ihm von der Arrestbehörde erteilten Arrestbefehl ohne weiteres zu vollzie- hen. Vielmehr hat es den Arrestvollzug abzulehnen, wenn dadurch gegen gesetzli- che Vorschriften verstossen würde. Letzteres trifft unter anderem zu, wenn Vermö- 165

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II. Zivilrecht

2. Gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei bei versäum- ter Klageantwort eine kurze Nachfrist. Lässt sie diese - wie vorliegend - unbenutzt verstreichen, ist sie zum zweiten Mal säumig und daher mit der Klageantwort aus- geschlossen. Eine verspätete Eingabe ist aus den Akten zu weisen (Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Basel 2010, Art. 223 N 11). Bei zweimaliger Säumnis darf das Verfahren nur in der Weise fortgesetzt werden, dass entweder ein Endentscheid er- geht oder direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen wird. Als Grundlage der Verfah- rensfortsetzung dient die Klageschrift. Die darin vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen sind als unbestritten zu betrachten (Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 12). Das Gericht kann diese Tatsachen seinem Entscheid zugrunde legen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 223 N 5). Zweimalige Säum- nis in der Antwort bedeutet jedoch nicht Anerkennung der klägerischen Behaup- tungen. Dies ergibt sich aus Art. 153 Abs. 2 ZPO, wonach eine Beweisabnahme über unbestritten gebliebene Behauptungen möglich bleibt (Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 12). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sa- churteil erledigt werden kann. Vorliegend steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen. Der Klagegrund ist im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hin- reichend substantiiert und das Gericht hat an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine Zweifel (vgl. Frei/Willisegger, a.a.O., Art. 223 N 13).

3. Vorab stellt sich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, welche sich nach materiellem Recht bestimmt und von Amtes wegen zu prüfen ist (iura novit curia; vgl. BGE 136 III 365, S. 367 E. 2.1; 130 III 550, S. 551 E. 2). 3.1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Ent- gelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber hierfür gemäss Art. 13 Abs. 1 URG eine Vergütung. Gemäss Abs. 3 können die Vergütungsansprüche jedoch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht wer- den. Das Gesetz sieht zwingend die kollektive Verwertung dieser Ansprüche vor. Eine individuelle Geltendmachung durch die Urheber ist ausgeschlossen. Die Ver- wertungsgesellschaften sind also kraft ihrer gesetzlichen Monopolstellung aktivle- gitimiert, sämtliche der den jeweiligen Urhebern zustehenden Vermietvergütungen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 URG in eigenem Namen geltend zu machen, unbe- kümmert darum, ob ihnen die Urheber ihre Ansprüche abgetreten haben oder nicht (BGE 124 III 489 E. 2a und 2b). Die Verwertungsgesellschaften unterliegen dabei der Tarifpflicht (Art. 46 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ist ein gemeinsamer Tarif aufzustellen, wenn mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungs- bereich tätig sind. Die beteiligten Verwertungsgesellschaften haben zudem eine ge- meinsame Zahlstelle zu nennen. 161

II. Zivilrecht 3.2 Mit dem vorliegend anwendbaren GT 5 kamen die Verwertungsgesellschaften dieser Verpflichtung nach. Indem die übrigen Verwertungsgesellschaften die in ih- re Wahrnehmungsbereiche fallenden Ansprüche aus Art. 13 URG mit Vereinbarung zur Durchführung des Inkassos der Vermietvergütungen (GT 5) vom 17. November 1995 der Klägerin abgetreten haben, ist Letztere zur vorliegenden Klage unbestritte- nermassen aktivlegitimiert (vgl. BGE 124 III 489). Sie kann mithin die vorliegenden Vermietvergütungen im eigenen Namen geltend machen. 4.1 Es ist im Weiteren unbestritten, dass die Beklagte unter dem Namen «D.» an verschiedenen Standorten urheberrechtlich geschützte Ton- und Tonbildträger zur Vermietung anbietet. Sie ist daher verpflichtet, der Klägerin hierfür eine entspre- chende Vermietvergütung zu bezahlen (Art. 13 Abs. 1 URG). Die Vermietvergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob die vorgesehene vertragliche Regelung, welche die Klägerin der Beklagten am 7. Juli 2010 offerierte, zustande gekommen ist oder nicht. 4.2 Die Höhe dieser Vergütung bestimmt sich nach dem Filmbestand der Beklagten. Da sie sich jedoch zur Anzahl der vermietenden DVD bzw. Werkexemplare nicht ver- nehmen liess, hat die Klägerin zu Recht auf die bei ihr vorhandenen Informationen zum Gesamtbestand der zur Vermietung angebotenen Werkexemplare der früheren Besitzerin und Verkäuferin, Y. GmbH, zurückgegriffen. Auch ist nicht zu beanstan- den, dass die Klägerin der Beklagten die tarifliche Mindestentschädigung gemäss Ziff. 4.2 Abs. 2 des GT 5 in Rechnung stellt. Der GT 5 ist für die Gerichte gemäss Art. 59 Abs. 3 URG verbindlich. Der eingeklagte Betrag von CHF 6’861.– ist mithin ausgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, diesen der Klägerin zu vergüten.

5. Nebst dem Forderungsbetrag macht die Klägerin Verzugszinsen in der gesetzli- chen Höhe von 5 % seit 14. Oktober 2010 geltend (Art. 104 Abs. 1 OR). Vorausset- zungen des Verzugs sind die Fälligkeit der Forderung und die Mahnung des Schuld- ners (Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung gilt die unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Forderung innert bestimmter Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen (vgl. Gauch/Schluep, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, Zürich/Basel/Genf 2008, 9. A., § 26 N 2703). Durch die alleinige Rechnungsstellung wird dem Schuldner in der Re- gel nur die Höhe der Forderung mitgeteilt und die gelegentliche Begleichung der For- derung verlangt. Auch wenn die Klägerin auf ihren Rechnungen vom 14. September 2010 den Vermerk «zahlbar bis 14. Oktober 2010» anbrachte, ist nach zugerischer Praxis nicht von einer Mahnung auszugehen. Die Beklagte geriet somit erst mit dem Erhalt der Mahnung vom 11. November 2010 in Verzug. Der Verzugszins ist somit frühstes ab 12. November 2010 geschuldet. 162

II. Zivilrecht

6. Im Weiteren ist antragsgemäss festzuhalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. 153’435 des Betreibungsamtes Zug für den Betrag von CHF 6’861.– zuzüglich Zinsen fortsetzen kann (Art. 79 SchKG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr für das gerichtli- che Verfahren der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr richtet sich dabei nach § 11 Abs. 1 KoV OG. Im Weiteren schuldet die Be- klagte der Klägerin eine Parteientschädigung. Wird eine Partei - wie vorliegend - durch einen bei ihr selbst angestellten Anwalt vertreten, bemisst sich die Parteient- schädigung jedoch nicht ohne Weiteres nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT), regelt doch diese nach einhelliger Ansicht ihrem Zwecke nach einzig die berufsmässige Parteivertretung durch einen freiberuflich, d.h. selbständig tätigen patentierten Rechtsanwalt (ZR 2007 Nr. 78, E. III/2/a, m.w.H.). Ihr wird allerdings eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono zugesprochen (vgl. Suter/von Hol- zen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 95 N 42), wobei der An- waltstarif als Richtlinie herangezogen und den besonderen Gegebenheiten durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wird (vgl. GVP 1991/92, S. 211 f.). Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, die nach dem Anwaltstarif berechne- te Parteientschädigung (§ 3 Abs. 1 AnwT) um etwa einen Drittel zu reduzieren (vgl. auch Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95 N 42, m.w.H.). Der Klägerin ist mithin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– zuzusprechen. Obergericht, II. Zivilabteilung, 27. Juni 2012 163

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

1. Ordentliches Verfahren 1.1 Art. 22 SchKG Regeste: Art. 22 SchKG – Wird eine aufgrund eines rechtzeitig erhobenen Rechtsvor- schlags eingestellte Betreibung ohne vorgängigen Erlass einer entsprechenden Verfügung des Betreibungsamtes fortgesetzt, erweist sich dies als nichtig, falls der Schuldner nicht durch sein Verhalten für die Fortsetzung der Betreibung An- lass gegeben hat. Aus den Erwägungen: (...) 2.3.1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2.3.2 In BGE 73 III 147 f. hielt das Bundesgericht fest, wenn feststehe, dass ein Zahlungsbefehl infolge Rechtsvorschlags nicht zum vollstreckbaren Titel geworden sei, aber versehentlich gleichwohl eine Fortsetzungshandlung stattfinde, so sei die Fortsetzung der Betreibung als nichtig zu betrachten und jederzeit als solche auf- zuheben. Wenn jedoch das Betreibungsamt die Gültigkeit eines Rechtsvorschlags verneine und dies den Beteiligten, sei es auch nur in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung, zur Kenntnis gebracht habe, so werde seine Verfügung rechtskräftig, falls der Schuldner nicht binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde führe. Ebenso verhalte es sich, wenn zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als verbindlich entgegengenommen worden sei. Habe der Gläubiger eine entsprechen- de Anzeige und der Schuldner eine eindeutige amtliche Mitteilung mindestens kon- kludent durch die Fortsetzung des Verfahrens erhalten, so müsse ihm, wenn er es dabei nicht bewenden lassen wolle, füglich die Beschwerdeführung binnen gesetzli- cher Frist zugemutet werden. In BGE 85 III 16 f. zweifelte das Bundesgericht diese Rechtsprechung an und hielt fest: «Man kann sich ernstlich fragen, ob einem Schuld- ner, dessen rechtzeitig erklärter Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als ungültig zurückgewiesen wird, wirklich zugemutet werden dürfe, bei Gefahr der Unwirksam- keit des Rechtsvorschlags binnen der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG Beschwerde zu führen, wenn ihm das Betreibungsamt seine Entscheidung nicht durch eine formel- le Verfügung, sondern einfach dadurch zur Kenntnis bringt, dass es die Betreibung fortsetzt. Gegen eine solche Zumutung bestehen auf jeden Fall dann erhebliche Be- denken, wenn nicht gesagt werden kann, der Schuldner oder ein Dritter, für den 164

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einzustehen dem Schuldner zugemutet werden darf (wie etwa seine Ehefrau; vgl. BGE 73 III 145 ff.), habe durch eine missverständliche und vom Betreibungsamt auch tatsächlich missverstandene Erklärung oder auf andere Weise zur Fortsetzung der Betreibung Anlass gegeben. Es lässt sich die Ansicht vertreten, in solchen Fällen dürfe der Schuldner, der fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben hat, nicht durch blos- se Fortsetzung der Betreibung nochmals vor eine - ihm zudem nicht ausdrücklich angesetzte - Verwirkungsfrist gestellt werden, sondern unter derartigen Umständen seien die Fortsetzungshandlungen ohne Rücksicht darauf, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden sei oder nicht, von Amtes wegen aufzuheben.» Auch wenn das Bundesgericht in diesem Entscheid darüber nicht abschliessend befunden hat, ist diesen Bedenken zuzustimmen. Wird demnach eine aufgrund eines rechtzeitig er- hobenen Rechtsvorschlags eingestellte Betreibung ohne vorgängigen Erlass einer entsprechenden Verfügung des Betreibungsamtes fortgesetzt, erweist sich dies als nichtig, falls der Schuldner nicht durch sein Verhalten für die Fortsetzung der Be- treibung Anlass gegeben hat. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 31. Oktober 2012 1.2 Art. 275 SchKG Regeste: Art. 275 SchKG – Arrestort. Für die Bestimmung des Arrestortes wird wie zur Festlegung des Pfändungsortes an die Belegenheit der Vermögensobjekte an- geknüpft. Nicht in einem Wertpapier verurkundete Forderungen sind am Wohn- sitz des Gläubigers (und Arrestschuldners) belegen. Wohnt der Inhaber nicht in der Schweiz, gilt eine solche Forderung als am schweizerischen Wohnsitz bzw. des Sitzes der Forderung des Drittschuldners belegen und ist dort zu verarres- tieren. Eine nicht inkorporierte Forderung gegen eine ausländische Tochterge- sellschaft gilt hingegen als im Ausland gelegen, unabhängig davon, dass diese Gesellschaft von der im Betreibungskreis domizilierten Muttergesellschaft um- fassend beherrscht wird. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in den Art. 91 -109 SchKG für die Pfändung geltenden Vorschriften vollzogen. Dies hat unter anderem zur Fol- ge, dass einzig das Betreibungsamt des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, zu deren Beschlagnahme befugt ist. Es steht dem Betreibungsamt zwar nicht zu, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen; doch hat es anderseits auch nicht jeden ihm von der Arrestbehörde erteilten Arrestbefehl ohne weiteres zu vollzie- hen. Vielmehr hat es den Arrestvollzug abzulehnen, wenn dadurch gegen gesetzli- che Vorschriften verstossen würde. Letzteres trifft unter anderem zu, wenn Vermö- 165